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ZK2 2025 64

Anfechtung Erbausschlagung

Schwyz · 2025-10-27 · Deutsch SZ
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Anfechtung Erbausschlagung | Erbrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung 29. September 2025 stellte die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Schwyz fest, dass der Gesuchsteller die Anfechtung seiner Ausschla- gungserklärung in der Erbschaft der am ________ verstorbenen Erblasserin B.________, geboren am ________, erklärt habe. Im Übrigen wies sie dessen Gesuch um Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, um Aufhe- bung der Ausschlagung und um Wiedereinsetzung in die Erbenstellung ab. Sie überwies am 8. Oktober 2025 die ihr am Tag zuvor eingegangene Berufung des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht. Am

9. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen 10-tägi- gen Berufungsfrist abgewiesen und der Berufungsführer unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens auf die Gelegenheit hingewiesen, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu verbes- sern (KG-act. 3). Der Gesuchsteller ergänzte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 5), verbesserte die Berufung aber nicht.

E. 2 Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung setzt Rechtsbegehren voraus und erläutert diese (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 6.2). Beides sind gesetzli- che, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beru- fung. Fehlen sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (ZK1 2021 50 vom 20. Juni 2022 E. 2 m.H.). Schon in der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Verfügung wurde der Berufungsführer darauf hinge- wiesen, dass die Berufung Anträge und eine Begründung enthalten müsse. Zu- dem wurde er verfahrensleitend, darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechts- mittelschrift insbesondere ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstin- stanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, mithin angegeben werden müsse, inwiefern dessen Erwä- gungen im Einzelnen fehlerhaft seien (KG-act. 3 Ziff. 2 m.H.). Die Eingabe des Berufungsführers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2), womit ohne inhaltliche Be- zugnahme auf die angefochtene Verfügung Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege sowie die bereits verfahrensleitend abgewiesene Fristerstreckung

Kantonsgericht Schwyz 3 für die Berufungsbegründung beantragt wird, wurde nicht verbessert und genügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird nur geltend gemacht, die Vor- instanz habe ein KESB-Protokoll nicht berücksichtigt und dem Gesuchsteller sei nicht bekannt gewesen, dass seine Schwester eigene Eingaben und Be- gründungen gemacht habe. Damit liegen weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung vor und auf die Berufung ist nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Oktober 2025 ZK2 2025 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, betreffend Anfechtung Erbausschlagung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2025, ZES 2025 292);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung 29. September 2025 stellte die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Schwyz fest, dass der Gesuchsteller die Anfechtung seiner Ausschla- gungserklärung in der Erbschaft der am ________ verstorbenen Erblasserin B.________, geboren am ________, erklärt habe. Im Übrigen wies sie dessen Gesuch um Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, um Aufhe- bung der Ausschlagung und um Wiedereinsetzung in die Erbenstellung ab. Sie überwies am 8. Oktober 2025 die ihr am Tag zuvor eingegangene Berufung des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht. Am

9. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen 10-tägi- gen Berufungsfrist abgewiesen und der Berufungsführer unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens auf die Gelegenheit hingewiesen, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu verbes- sern (KG-act. 3). Der Gesuchsteller ergänzte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 5), verbesserte die Berufung aber nicht.

2. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung setzt Rechtsbegehren voraus und erläutert diese (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 6.2). Beides sind gesetzli- che, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beru- fung. Fehlen sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (ZK1 2021 50 vom 20. Juni 2022 E. 2 m.H.). Schon in der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Verfügung wurde der Berufungsführer darauf hinge- wiesen, dass die Berufung Anträge und eine Begründung enthalten müsse. Zu- dem wurde er verfahrensleitend, darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechts- mittelschrift insbesondere ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstin- stanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, mithin angegeben werden müsse, inwiefern dessen Erwä- gungen im Einzelnen fehlerhaft seien (KG-act. 3 Ziff. 2 m.H.). Die Eingabe des Berufungsführers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2), womit ohne inhaltliche Be- zugnahme auf die angefochtene Verfügung Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege sowie die bereits verfahrensleitend abgewiesene Fristerstreckung

Kantonsgericht Schwyz 3 für die Berufungsbegründung beantragt wird, wurde nicht verbessert und genügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird nur geltend gemacht, die Vor- instanz habe ein KESB-Protokoll nicht berücksichtigt und dem Gesuchsteller sei nicht bekannt gewesen, dass seine Schwester eigene Eingaben und Be- gründungen gemacht habe. Damit liegen weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung vor und auf die Berufung ist nicht einzutreten.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung in einer nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ZK2 2014 37 vom 25. No- vember 2014 E. 2.b) präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutre- ten. Ohne Anträge und ohne Begründung ist das Rechtsmittel aussichtslos, weshalb, selbst wenn die Mittellosigkeit zu bejahen wäre, auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der unter- liegende Berufungsführer prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Oktober 2025 amu